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Ärztliche Untersuchung vor Ausbildung und Beschäftigung
Dieser Nachweis ist über die sogenannte Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz zu führen.
Wer kann die Untersuchung durchführen?
Eine Ärztin oder ein Arzt nach freier Wahl.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. Vor dem Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden, sofern die/der Jugendliche dann noch nicht volljährig ist.
Welche Papiere sind der Ärztin/dem Arzt vorzulegen?
Untersuchungsberechtigungsschein
Ausgefüllter Erhebungsbogen (wird zusammen mit dem Untersuchungsberechtigungsschein in Bürgerbüros der Kommune am Hauptwohnsitz ausgegeben)
Welche Papiere sind der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorzulegen?
Bescheinigung der Ärztin/des Arztes
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten der Untersuchung trägt das Land Nordrhein-Westfalen.