
Ansprüche und Leistungen
In Heimarbeit Beschäftigte haben Anspruch auf zahlreiche Leistungen:
Entgelt
Stundenentgelte und Vertragsbedingungen werden in Tarifverträgen und bindenden Festsetzungen geregelt. In der Regel gelten Tarifverträge nur für organisierte Auftraggeber und Beschäftigte. Bindende Festsetzungen haben den Charakter eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags, d.h. alle Auftraggeber, die Tätigkeiten ausgeben, die unter den Geltungsbereich einer bindenden Festsetzung fallen, müssen sich an die dort festgelegten Entgelte und Vertragsbestimmungen halten. Auskünfte über bindende Festsetzungen geben die Bezirksregierungen.
Heimarbeitszuschlag
Der Heimarbeitszuschlag wird in Tarifverträgen und bindenden Festsetzungen geregelt. Er soll Kosten für Miete, Beleuchtung, Heizung, Maschinen usw. abgelten.
Urlaub und Urlaubsentgelt
Die Anzahl der Urlaubstage und die Höhe des Urlaubsentgeltes sind im Bundesurlaubsgesetz § 12 geregelt. Bindende Festsetzungen können darüber hinaus für Heimarbeiter günstigere Vereinbarungen enthalten. Auskünfte zur Berechnungsgrundlage geben die Bezirksregierungen.
Feiertagsbezahlung
Die Feiertagsbezahlung ist im § 11 des Gesetzes über Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 geregelt. Anspruch auf Feiertagsentgelt besteht für alle Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen. Gesetzliche Feiertage in Nordrhein- Westfalen sind folgende Tage: 1. November, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag, Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam und der 3. Oktober.
Krankengeldzuschlag
In Heimarbeit Beschäftigte haben Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt (für die wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall). Dieser Zuschlag wird in § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt und beträgt für
- Heimarbeiter 3,4 % des reinen Arbeitsentgeltes
- Hausgewerbetreibende 6,4 % des reinen Arbeitsentgeltes
Berechungsgrundlage für die Zuschläge
Berechnungsgrundlage ist das reine Arbeitsentgelt. Als reines Arbeitsentgelt bezeichnet man das Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuer und Sozialversicherungsbeiträge ohne die vorgenannten Zuschläge. Alle Zuschläge müssen auf den Abrechnungen (so genannte Entgeltbelege) einzeln ausgewiesen werden. Für nicht ausgewiesene Zuschläge trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast. Der Auftraggeber hat nachzuweisen, dass mit dem ausgezahlten Entgelt alle Zuschläge abgedeckt sind.
Entgeltbelege
Der Auftraggeber muss für jeden Heimarbeiter ein Entgeltbuch führen. Abweichend können Entgeltzettel (so genannter Entgeltbeleg) zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs ausgegeben werden. Diese müssen jedoch von der zuständigen Bezirksregierung genehmigt werden. Der Heimarbeiter ist verpflichtet, die Entgeltbelege sorgfältig aufzubewahren und diese auf Verlangen den Sachbearbeitern für den Heimarbeitsschutz vorzulegen.
Gefahrenschutz
Der Heimarbeitsplatz, die Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so beschaffen sein, dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit der in Heimarbeit Beschäftigten und ihrer Mitarbeiter entstehen. Für den Gefahrenschutz ist der Auftraggeber mitverantwortlich. Technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die der Auftraggeber dem in Heimarbeit Beschäftigten überlässt, müssen so beschaffen sein, dass sie Leben und Gesundheit nicht gefährden. Werden Arbeitsstätten und Betriebseinrichtungen von dem in Heimarbeit Beschäftigten unterhalten, hat er die Vorschriften des Gefahrenschutzes zu beachten; insbesondere die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Danach dürfen gemäß § 16 Abs. 4 GefStoffV in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung i. S. d. § 6 Abs. 11 durchführen.
Sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtbarkeitsgefährdende und erbgutverändernde Gefahrstoffe dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden. Auftraggeber und Zwischenmeister sind im Sinne der GefStoffV (§ 2 Abs. 7 Nr. 2) Arbeitgeber. In Heimarbeit Beschäftigte gelten als Beschäftigte (§ 2 Abs. 7 Nr. 1). Der Auftraggeber hat demnach zu ermitteln, ob die in Heimarbeit Beschäftigten mit Gefahrstoffen umgehen müssen und, ob bei der Tätigkeit Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
Kündigungsschutz
Das Heimarbeitsgesetz sieht in § 29 des Heimarbeitsgesetzes einen Kündigungsschutz für in Heimarbeit Beschäftigte vor. Es kann sowohl vom Auftraggeber als auch von den in Heimarbeit Beschäftigten an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis länger als vier Wochen, so kann es beiderseitig gekündigt werden.
Im Falle der Mehrfachbeschäftigung ist diese Frist von jedem Auftraggeber und von den in Heimarbeit Beschäftigten einzuhalten. Auf das Ausmaß der Tätigkeit kommt es nicht an.
Werden in Heimarbeit beschäftigte überwiegend von einem Auftraggeber beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei Beschäftigungsverhältnissen über zwei Jahre erhöht sich die Kündigungsfrist je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.