
Arbeitsschutzsystem und Gefährdungsbeurteilung
Sicherheit im Betrieb systematisch organisieren
Die Verantwortung des Arbeitgebers
Die grundsätzliche Verantwortung für die Umsetzung und Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes liegt beim Arbeitgeber. Er hat alle Maßnahmen eigenverantwortlich zu planen und durchzuführen, um die Beschäftigten vor gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Dabei sind die Beteiligungsrechte der Beschäftigten und ihrer Vertretungen zu beachten. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber durch Delegation einzelne ihm obliegende Pflichten auf geeignete Führungskräfte oder Funktionsträger übertragen. Jedoch ist er weiterhin verpflichtet, das Handeln oder Unterlassen seiner Beschäftigten zu beaufsichtigen.
Gefährdungsbeurteilung - Schlüssel für zielgerichtete Arbeitsschutzmaßnahmen
Um eine konsequente Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, müssen Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dazu müssen die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt werden, die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt und ihre Wirksamkeit überprüft werden. Das gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Unterweisung der Beschäftigten – ein zentrales Instrument
Die Unterweisung ist ein zentrales Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie dient dazu, den Beschäftigten die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die am Arbeitsplatz auftreten können, aufzuzeigen. Ziel ist es, dass die Beschäftigten sich aus Überzeugung gesundheits- und sicherheitsgerecht verhalten. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher.
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
Zur Unterstützung hat der Arbeitgeber nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Sie haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen unter anderem bei der Gefährdungsbeurteilung zu beraten. Ein wichtiges Element in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ist darüber hinaus der Arbeitsschutzausschuss.
Arbeitsschutzpflichten bei Zeitarbeit
Beim Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern haben sowohl der Verleiher als auch das Entleiherunternehmen Arbeitsschutzpflichten wahrzunehmen. Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regeln die Pflichten der Arbeitgeber im Einzelnen.
Medizinischer Arbeitsschutz
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wichtiger Baustein eines präventiven Arbeitsschutzsystems, um arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu vermeiden. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten, schafft Transparenz über die Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, sichert Datenschutzrechte und stärkt das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen. Die Berechtigung zur Durchführung dieser Vorsorgeuntersuchungen haben sogenannte "ermächtigte" Ärztinnen und Ärzte.
Das LIA.NRW informiert zu arbeitsbedingten Erkrankungen, arbeitsmedizinischer Vorsorge und zum Berufskrankheitenverfahren sowie zu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung. Die Bezirksregierung Düsseldorf ermächtigt Ärztinnen und Ärzte nach der Druckluftverordnung.