
Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung gibt hauptsächlich Schutzziele vor. Konkretisiert werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung durch "Technische Regeln für Arbeitsstätten". Eine technische Regel für Arbeitsstätten entfaltet Vermutungswirkung, d.h. ein Arbeitgeber, der die Regel anwendet, kann davon ausgehen, dass er insoweit die Anforderungen der Verordnung erfüllt und das Schutzzielerreicht. Bei der Nichtanwendung der technischen Regel für Arbeitsstätten muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. Durch den weitgehenden Verzicht auf konkrete Vorgaben in der Arbeitsstättenverordnung haben die Unternehmen mehr Spielraum, um Arbeitsplätze und Arbeitsstätten eigenverantwortlich zu gestalten. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber nach Belieben verfahren darf. Vielmehr muss er in Form einer Gefährdungsbeurteilung alle notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen ermitteln und realisieren. Dabei sind über das Arbeitsstättenrecht hinaus auch andere einschlägige Rechtsnormen, z.B. das Baurecht, zu beachten.
Gefährdungen beurteilen
Mit der Gefährdungsbeurteilung nach der Arbeitsstättenverordnung werden Maßnahmen zur Erreichung von Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten festgelegt. Bei der Gefährdungsbeurteilung hilft die Berücksichtigung folgender Aspekte weiter:
- Technische Regeln für Arbeitsstätten
- Baurecht und sonstige Rechtsbereiche
- Ergebnisse von Messungen (Licht, Lärm, Klima ...)
- Expertenwissen intern sowie extern
- Erkenntnisse der Beschäftigten selbst
- Nachfrage bei der Bezirksregierung, KomNet, Unfallversicherungsträger oder anderen Behörden
Weitere Informationen
- Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung
- Anforderungen an Fluchtwege
- Informationen zu physikalischen Belastungen durch Lärm, Vibrationen, optische Strahlung und elektromagnetische Felder
- Nichtraucherschutz - Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen