Arbeitszeit während der Schwangerschaft und Stillzeit

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Foto zeigt mehrere Uhren, die von der Decke hängen

Arbeitszeit während der Schwangerschaft und Stillzeit

Regelungen zu Mehrarbeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz und die Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau so zu gestalten, dass die Gesundheit der Frau und ihres Kindes durch die Tätigkeit nicht gefährdet wird. Dazu gehört auch die Beachtung der zulässigen Arbeitszeiten.

Mehrarbeit und Ruhezeit

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf nach § 4 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht  mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss der Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren. In besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit möglich.

Nachtarbeit

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf schwangere oder stillende Frauen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber darf Sie zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nur beschäftigen, wenn

  • sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr spricht und
  • eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Schwangere oder stillende Frauen können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Beschäftigung in diesem Zeitraum muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen. Die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Abs. 1 MuSchG ist dem Antrag beizufügen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr vorliegen und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag gestellt hat, darf sie/er die Frau bis auf weiteres auch in diesem Zeitrahmen beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde prüft den Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und kann die Beschäftigung untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit (nach 22 Uhr) bewilligt werden.

Sonn- und Feiertagsarbeit

An Sonn- und Feiertagen darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schwangere oder stillende Frauen nur beschäftigen, wenn

  • sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären,
  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
  • Ihnen in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.

Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit während der ersten zwölf Monate nach der Geburt nicht eintreten. Die Stillzeit darf von der stillenden Mutter auch nicht vor­ oder nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

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