Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Sie oder er darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
- Die Fortdauer der Beschäftigung ist für die Frau oder ihr Kind gesundheitsgefährdend, obwohl es sich grundsätzlich um eine für die schwangere oder stillende Frau nach den Mutterschutzvorschriften zulässige Beschäftigung handelt (die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz ist nicht gesundheitsgefährdend).
- Maßgeblich sind nur die individuellen Verhältnisse der Frau während der Schwangerschaft bzw. nach der Entbindung wie z. B. deren Konstitution/Gesundheitszustand.
- Gründe sind nicht die krankheitsbedingten Schwangerschaftsbesonderheiten, weil in solchen Fällen eine Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung zu attestieren wäre. Es handelt sich vielmehr um "gesunde" Schwangere mit "Befindlichkeitsstörungen/Beschwerden“, die nicht krankhaft sind, aber bei Fortdauer der Tätigkeit Krankheitswert bekommen könnten.
Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt ist gefordert, eine Prognose darüber abzugeben, ob eine gesundheitliche Gefährdung für die Frau oder ihr Kind bei Fortdauer der Beschäftigung eintreten könnte. Dabei muss ein gewisser Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehen.
Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage (§ 16 Abs. 1 oder 2 MuSchG) berücksichtigen. Die Art, der Umfang und die Dauer des Beschäftigungsverbotes müssen klar formuliert werden.
- Umfang des ärztlichen Beschäftigungsverbotes
Es besteht die Möglichkeit, ein partielles (nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) oder ein vollständiges Beschäftigungsverbot (jede Tätigkeit ist untersagt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt der gesetzlichen Schutzfristen) zu attestieren. Beispiele für ein partielles Beschäftigungsverbot sind: eine Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf vier Stunden oder eine Begrenzung der Tätigkeiten.
- Die Art der Gefährdung muss möglichst genau und verständlich beschrieben werden. Es dürfen weder Angaben zum Gesundheitszustand noch zum Verlauf der Schwangerschaft gemacht werden. Patientenbezogene medizinische Daten oder sogar Diagnosen dürfen nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden.
- Die Dauer des ärztlichen Beschäftigungsverbotes muss deutlich definiert werden.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Attestes kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber (unter Beachtung des Rechts der schwangeren Frau oder Mutter auf freie Arztwahl) eine Nachuntersuchung durch eine andere Ärztin/einen anderen Arzt verlangen.
Während der Zeit, in der die Beschäftigung untersagt ist, hat die schwangere Frau oder Mutter Anspruch auf den Durchschnittsverdienst.
Die Überwachung der Durchführung der gesetzlichen Mutterschutzvorschriften erfolgt durch die örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Weitere Ansprechpersonen bei offenen Fragen sind außerdem die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.