
Die Biostoffverordnung
Um Beschäftigten und Dritte im Rahmen ihrer beruflichen Arbeit vor den Einwirkungen von Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren, Protozoen, etc.), bestimmten Parasiten, Zellkulturen, Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (z. B. BSE) und künstlichen biologischen Einheiten zu schützen, hat der Gesetzgeber die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) verabschiedet. Diese gilt auch für gentechnisch veränderte Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten. Konkretisiert werden die Anforderungen der BioStoffV in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA).
In der Arbeitswelt können Beschäftigte in vielen Bereichen in Kontakt mit Biologischen Arbeitsstoffen kommen:
- im Rahmen der Abwasserbehandlung,
- bei der Entsorgung und Behandlung von Abfällen,
- bei der Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln (z. B. bei der Schlachtung von Hühnern oder der Herstellung von Schimmelkäse),
- bei Tätigkeiten in der Veterinärmedizin,
- bei Forstarbeiten,
- bei Arbeiten in der Landwirtschaft,
- beim Umgang mit kontaminiertem (z. B. schimmelbelastetem) Archivgut,
- bei der Behandlung oder Pflege von Patientinnen und Patienten,
- bei der Pflege von Säuglingen und (Klein-)Kindern,
- bei Arbeiten in mikrobiologischen Laboratorien,
- bei Tätigkeiten in der Versuchstierhaltung
- …
Der Schutz vor Biostoffen bezieht sich im Wesentlichen auf den Schutz vor Infektionen, übertragbaren Krankheiten, Giften, sensibilisierenden Wirkungen und sonstigen schädigenden Wirkungen (wie z. B. krebserzeugenden Eigenschaften).
In Abhängigkeit von ihrem Infektionsrisiko werden Biostoffe in vier Risikogruppen eingestuft, wobei die Risikogruppe 1 die mit dem geringsten und die Risikogruppe 4 die mit dem höchsten Infektionsrisiko darstellt. Biostoffe, die bereits in eine Risikogruppe eingestuft sind, sind in den TRBA 460 (Pilze), 462 (Viren), 464 (Parasiten), 466 (Bakterien und Prokaryonten) und 468 (Zelllinien) aufgelistet.
Liegt bei gezielten Tätigkeiten (s. U.) keine Einstufung in eine Risikogruppe für den verwandten Biostoff vor, so hat die Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber die Einstufung vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 Biostoffverordnung). Die Einstufungskriterien sind in der TRBA 450 „Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe“ beschrieben (TRBA 450).
Über das Infektionsrisiko hinaus sind auch sensibilisierende und toxische Eigenschaften sowie sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen der Biostoffe zu berücksichtigen, da diese unabhängig von der Risikogruppe des Biostoffes sind (TRBA 406).