
Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen
Nordrhein-Westfalen hat das Schulgeld in den Gesundheitsfachberufen rückwirkend zum 1. Januar 2021 abgeschafft.
Die Förderung entlastet die Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildenden erheblich, abgewickelt wird das Verfahren über die Träger der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
Anträge können von den Schulträgern bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Sie sind auch für die Bewilligung der Förderung zuständig.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstattet das von der jeweiligen Ausbildungsstätte erhobene Schulgeld je besetztem Ausbildungsplatz vollständig - auf Grundlage der am 31. Dezember 2017 geltenden Konditionen und ergänzt um eine in die neue Förderrichtlinie aufgenommene jährliche Steigerung. Für Ausbildungsstätten, die damals noch nicht bestanden, gibt es Sonderregelungen.
Die finanzielle Zuwendung ist möglich für eine Ausbildung in folgenden Berufen:
- Ergotherapie
- Logopädie
- Physiotherapie
- Podologie
sowie für
- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen bzw. Masseure und medizinische Bademeister
- Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten.
- Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentinnen und –assistenen
- Medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen und –assistenten
- Medizinisch-technischen Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik
Den Einstieg in die Schulgeldfreiheit für die Gesundheitsfachberufe hat die Landesregierung bereits am 1. September 2018 vollzogen. Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen seitdem 70 Prozent des bis dahin von den Schülerinnen und Schülern bzw. den Auszubildenden in den Gesundheitsfachberufen erhobenen Schulgeldes übernommen.
Weitere Hinweise und Details ergeben sich aus den folgenden Dokumenten:
- Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Anlage 1)
- Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Anlage 1a)
- Verzeichnis der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer (Anlage 1b)
- Vorlage für den Zuwendungsbescheid (Anlage 2)
- Vorlage für den Verwendungsnachweis (Anlage 3)
- Anlage zum Verwendungsnachweis (Anlage 3a)