Geltungsbereich

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Gespeichert von migration am 1. Oktober 2014
Foto zeigt Einzelteile für den Zusammenbau von Kugelschreibern

Geltungsbereich des Heimarbeitsgesetzes

Das Heimarbeitsgesetz (HAG) unterscheidet in Heimarbeit Beschäftigte nach folgenden Personengruppen:

  • Heimarbeiter
  • Hausgewerbetreibende
  • Zwischenmeister
  • Gleichgestellte

Heimarbeiter oder Heimarbeiterin
ist, wer in seiner Wohnung oder selbst gewählter Arbeits-/Betriebsstätte alleine oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden arbeitet und die Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlässt.

Hausgewerbetreibender
ist, wer in seiner Wohnung oder selbst gewählter Arbeits-/Betriebsstätte mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften mit Gewerbeanmeldung im Auftrag eines Gewerbetreibenden arbeitet und die Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlässt.

Zwischenmeister
ist, wer ohne Arbeitnehmer zu sein nicht am Stück mitarbeitet und die ihm übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.

Gleichgestellte
Wegen ihrer Schutzbedürftigkeit können einzelne Personen oder Personengruppen den Hausgewerbetreibenden gleich gestellt werden. Einzelgleichstellungen werden auf Antrag bei der zuständigen Arbeitsbehörde erteilt. Auskunft hierzu geben die Bezirksregierungen. Gruppengleichstellungen werden von den Heimarbeitsausschüssen verabschiedet und gelten für alle natürlichen Personen, die unter den persönlichen, sachlichen und örtlichen Geltungsbereich fallen.

Was bei der Heimarbeit zu beachten ist

Der Auftraggeber sollte seinen Firmensitz oder eine Niederlassung in unmittelbarer Nähe der Heimarbeiter haben, damit die Heimarbeit gebracht oder geholt werden kann.

Zahlungen von Heimarbeitern an Auftraggeber für Werkzeuge und Material sind nicht üblich.

Firmen, die Heimarbeit vergeben, versenden dazu kein Informationsmaterial per Nachnahme.

Verlangt der Auftraggeber eine Gewerbeanmeldung, dann prüfen Sie genau, ob sich eine Gewerbeanmeldung tatsächlich für Sie lohnt.

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