Handel mit gefährlichen Chemikalien

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Produkte aus dem Bau- und Supermarkt mit Gefahrensymbolen

Handel mit gefährlichen Chemikalien

Verbote und behördliche Erlaubnis

Die Chemikalienverbots-Verordnung regelt bundesweit Beschränkungen beim Inverkehrbringen/Verkauf und die Verbote von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) für den allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz.

Einige Chemikalien unterliegen aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonderen Verboten und Beschränkungen. Wer mit solchen Chemikalien handelt, braucht eine behördliche Erlaubnis oder muss den geplanten Handel der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Chemikalienverbots-Verordnung beschreibt, wann und wie Abgabebücher geführt werden müssen, welche Sachkunde benötigt wird und für welche Stoffe ein Selbstbedienungsverbot gilt.

Die Sachkunde kann auf verschieden Wegen nachgewiesen werden. Eine Möglichkeit ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Sachkundeprüfung. In Nordrhein-Westfalen ist für die Abnahme der Sachkundeprüfung die Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 56) zuständig. Die Prüfungsfragen sind in einem Fragenkatalog zusammengefasst. Das Bundesumweltministerium veröffentlicht diesen Fragenkatalog regelmäßig im Internet. Eine aktuelle Übersicht der bundesweit anerkannten Einrichtungen/Fortbildungsträger, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben, steht auf der Homepage der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) unter Publikationen - Thema „Chemikalien-Verbotsverordnung“ zur Verfügung.

Welche Chemikalien diesen Beschränkungen und Verboten unterliegen, hängt von ihrer Einstufung (z. B. sehr giftig oder giftig) ab. Einige Chemikalien sind im Anhang zur Chemikalien-Verbotsverordnung genannt.

Chemikalienhandel - Versand- und Internethandel

Viele Alltagsprodukte, wie z. B. Schädlingsbekämpfungsmittel, Desinfektionsmittel, Farben, Lacke oder Holzschutzmittel, enthalten Chemikalien. Um die Gesundheit der Verbraucher und die Umwelt zu schützen, gelten für bestimmte gefährliche Chemikalien besondere Verbote und Beschränkungen. Der Handel mit Chemikalien einschließlich Internet- und Versandhandel unterliegt dem europäischen und nationalen Chemikalienrecht. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen benötigen für die fachkundige, seriöse und rechtssichere Vermarktung von Chemikalien über das Internet Unterstützung. Insbesondere muss das Angebot eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches im Internet die folgenden Angaben enthalten, die direkt und nicht über einen Link auf andere Seiten verfügbar sein müssen:

  • H-Sätze
  • Gefahren-Piktogramme
  • Signalwörter
  • Sofern zutreffend, zusätzliche Gefahreninformationen.

Ein Bild des Produktes, auf dem das Kennzeichnungsetikett und die Gefahrenkennzeichnung eindeutig erkennbar sind, wird ebenso akzeptiert, sofern die notwendigen Informationen enthalten sind.

Zwischen den Jahren 2006 und 2012 stieg laut Bundesverband des Deutschen Versandhandels der im Versandhandel erzielte Umsatz von 26,3 Mrd. € auf 39,3 Mrd. € im Jahr an. Über 70% des Gesamtumsatzes im deutschen Versandhandel wird mittlerweile über das Internet abgewickelt. Dabei bieten nicht nur kommerzielle Anbieter, sondern auch Privatpersonen eine unübersehbare Palette von Waren an. Viele User sehen das Internet als rechtsfreien Raum in dem auch die verschiedensten chemischen Produkte angeboten und bestellt werden können. Darunter findet man auch Chemikalien, deren Verkauf aufgrund ihrer Gefährlichkeit für die Verbraucher/innen und die Umwelt entweder verboten ist, oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf.

Bereits seit 2004 erfolgt die gezielte Überprüfung des Internethandels mit Chemikalien, zunächst als Pilotprojekt, initiiert durch Nordrhein-Westfalen und Bayern. Seit 2006 ist es als Daueraufgabe in einem mit Baden-Württemberg, Bremen und Rheinland-Pfalz arbeitsteiligen Behördenverbund organisiert. Die überwachenden Behörden bilden gemeinsam mit Ländervertretern aus Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Expertengruppe „Internetüberwachung“, in der die bundesweite Überwachung des Internethandels koordiniert wird und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch stattfindet. Unterstützt wird die Expertengruppe zudem durch ein permanentes Mitglied des BLAC-Ausschusses Chemikalienrecht. Schwerpunktmäßig übernehmen diese Länder die Überprüfung des Versand- und Internethandels. In Nordrhein-Westfalen nimmt diese Aufgabe das Dezernat 56 der Bezirksregierung Münster wahr. Die Kreisordnungsbehörden übernehmen die Kontrolle vor Ort. Die Ergebnisse der Überwachung des Internethandels 2004 – 2012 sind in einem Bericht zusammengefasst, der auf Deutsch und Englisch verfügbar ist.

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