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Hilfe zum Lebensunterhalt
(Drittes Kapitel - §§ 27-40 SGB XII)
Der notwendige Lebensunterhalt einer Person umfasst insbesondere Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, Haushaltsenergie, Körperpflege, Hausrat und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dies ist der sog. sozialhilferechtliche Bedarf.
Der sozialhilferechtliche Bedarf lässt sich formelhaft wie folgt beschreiben:
Maßgebender Regelsatz der nachfragenden Person
+ angemessene Kosten der Unterkunft
+ tatsächliche Heizkosten, soweit sie angemessen sind
+ evtl. Mehrbedarf, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind
+ evtl. bei Kindern und Jugendlichen bzw. Schülerinnen und Schülern: Bedarfe für Bildung und Teilhabe