
Informationen für Anbieter
Antragsverfahren für die Anerkennung eines Unterstützungsangebots
Zuständig für die Anerkennung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Den Text der Verordnung finden Sie hier: Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO)
Registrierung und Antragstellung
Nutzen Sie für die Antragstellung das elektronische Datenverarbeitungssystem www.pfaduia.nrw.de
Das System leitet Sie durch das Antragsformular und informiert Sie über die nötigen Schritte.
Im Rahmen der Antragstellung benötigt die Behörde einige Daten, die zum Teil durch Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen werden müssen.
Die Dokumente können im Datensystem hochgeladen werden.
Welchen Antrag auf Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag möchten Sie stellen?
- Einzelbetreuung, hauswirtschaftliche Unterstützung, Alltagshilfen und Angebote zur Entlastung Pflegender
- Betreuungsgruppe (das Angebot ist auf die Betreuung von mindestens drei pflegebedürftigen Personen ausgerichtet)
Informationen zur Preisgestaltung - Angemessenheit von Preisen
Entsprechend § 7 Absatz 6 AnFöVO werden Angebote nur anerkannt, wenn ihre Vergütungen angemessen sind und die Preise für vergleichbare Leistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
Orientiert an den durchschnittlichen Preisen ambulanter Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen liegt der Höchstbetrag derzeit bei 36,00 € je Stunde. Soweit Angebote für Betreuungsgruppen erbracht werden, darf ein Höchstbetrag von 99,50 € pro Tag nicht überschritten werden (in Anlehnung an die Tagespflege). Bei stundenweiser Betreuung in Gruppen sind maximal 20,00 € je Stunde anerkennungsfähig.
Bei der Preisgestaltung ist zu bedenken, dass es sich grundsätzlich um niedrigschwellige Unterstützungsangebote handelt. Die genannten Höchstbeträge sollten möglichst nicht ausgeschöpft werden.
Erweiterung des Leistungsangebots in Zeiten des Coronavirus (SARS-CoV-2)
Anlässlich der anhaltenden Corona-Pandemie werden weiterhin alle erteilten Anerkennungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag befristet auf „Dienstleistungen bis zur Haustür“ erweitert.
Nach der ursprünglich geltenden Regelung traten die Maßnahmen mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft, spätestens am 31. Dezember 2021. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG endete mit Ablauf des 24. November 2021 und wurde nicht verlängert.
Die Landesregierung hat die Maßnahmen nun unabhängig vom Fortbestehen der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Es bedarf für diese Leistungen keiner gesonderten behördlichen Anerkennung. Dies ermöglicht es den Anbieterinnen und Anbietern, auf die aktuellen Bedarfe zu reagieren und ihr Leistungsangebot anzupassen. Und es eröffnet vielen pflegebedürftigen Menschen sowie ihren Angehörigen die Möglichkeit, notwendige Unterstützung zu erhalten – Unterstützung, die nicht zwingend einen unmittelbaren Kontakt erfordert.
Zu den „Dienstleistungen bis zur Haustür“ zählen zum Beispiel:
- der Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs
- die Erledigung von Botengängen (Arzt, Apotheke)
- Abhol- und Lieferservice (Speisen, Wäsche)
- Organisation von Behördenangelegenheiten sowie
- persönliche Gespräche mittels Telefon, Videotelefonie oder Mails
Darüber hinaus wird - ebenfalls befristet - die Abrechnung von Nachbarschaftshilfe erleichtert. Für Leistungen der Nachbarschaftshilfe, die während der Pandemie erbracht wurden, wird auf den erforderlichen Nachweis einer Qualifikation verzichtet.
Dies entbindet jedoch nicht grundsätzlich von der notwendigen Qualifizierung. Qualifizierungsangebote können einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Wert nachbarschaftlicher Unterstützung, den Hilfebedarf der betroffenen Personen und die damit verknüpfte Rolle der Nachbarschaftshelfer zu erkennen.
Informieren Sie sich bei den Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz oder Ihrer Pflegekasse.
Hinweise zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Testungen anzuwenden. Eine Verpflichtung ergibt sich derzeit lediglich für anerkannte Betreuungsgruppen (für ihre Beschäftigten/leistungserbringenden Personen).
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind aber von der Testverordnung des Bundes (TestV) erfasst – vgl. § 4 Absatz 2 Nr. 3 (§ 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz IfSG wird ausdrücklich einbezogen). Sie können also PoC-Antigen-Tests für ihre leistungserbringenden Personen (sowie für die von ihr betreuten Personen) verlangen und auch selbst anwenden, wenn sie dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt ein einrichtungsbezogenes Testkonzept vorlegen. Eine Abrechnung über den Pflegerettungsschirm nach § 150 SGB XI ist möglich (Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes).