Informationen für Nutzerinnen und Nutzer

Bild des Benutzers Webworker.Hivric
Gespeichert von Webworker.Hivric am 8. Januar 2019
Foto zeigt pfegebedürftige Frau mit Hand an einem Gehstock, auf der die Hand einer Helferin liegt

Informationen für Nutzerinnen und Nutzer

Hier finden Sie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Ihrer Nähe

Der „Angebotsfinder", eine Internetseite des Ministeriums, enthält alle in Nordrhein-Westfalen anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Mit einem Klick auf das Angebot erhalten Sie weiterführende Informationen, eine Kurzbeschreibung und die Kontaktdaten des Anbieters.

Der Angebotsfinder hilft Ihnen bei der Suche nach einem passenden Angebot in Ihrer Nähe. Wenn Sie ein solches anerkanntes Angebot nutzen möchten, nehmen Sie Kontakt zum Anbieter auf.

Wenn Sie Leistungen anerkannter Anbieter in Anspruch nehmen, können Sie den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich für die entstehenden Kosten einsetzen. Reichen Sie dazu die Rechnung des Anbieters bei Ihrer Pflegekasse ein.
 

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten

Nachbarschaftshilfe

Neben den anerkannten Unterstützungsangeboten können auch Aufwendungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe von der Pflegekasse erstattet werden.

Wenn Nachbarn, Freunde oder andere den Pflegebedürftigen nahestehende Personen, die pflegebedürftige Person im Alltag unterstützen oder pflegende Angehörige entlasten möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
 

  • die Unterstützung muss rein ehrenamtlich erfolgen (kein Beschäftigungsverhältnis, keine Selbstständigkeit)
     
  • es muss eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses vorliegen
     
  • die unterstützende Person darf nicht bis zum zweiten Grad mit der anspruchsberechtigten Person verwandt sein
     
  • die unterstützende Person darf nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der anspruchsberechtigten Person leben und
     
  • die unterstützende Person darf nicht für mehrere Personen gleichzeitig tätig werden.
     

Zur Abrechnung mit der Pflegekasse muss die unterstützende Person das Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber der pflegebedürftigen Person nachweisen und ihre Einwilligung zum Datenabgleich gegenüber der Pflegekasse erteilen.
 
Unterstützung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses

„Private Haushaltshilfe“ - für Leistungen, die Personen in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis mit der pflegebedürftigen Person oder ihren Angehörigen erbringen, ist kein behördliches Anerkennungsverfahren erforderlich, soweit hierfür nur der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro eingesetzt werden soll.
 
Eine private Haushaltshilfe kann direkt bei der zuständigen Pflegekasse abgerechnet werden, wenn sie

  • ein Informationsgespräch bei einem Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz wahrgenommen hat
     
  • durch den Arbeitgeber bei der Sozialversicherung oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale gemeldet worden ist
      
  • über eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses verfügt 
     
  • nicht mit der anspruchsberechtigten Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und
     
  • nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.

 
Die private Haushaltshilfe weist gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzungen zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse nach und erteilt gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich.
 
Umfangreiche „private Haushaltshilfe“ in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis mit der pflegebedürftigen Person oder ihren Angehörigen: Sollen über den Entlastungsbetrag hinaus weitere Pflegeversicherungsmittel eingesetzt werden (bis zu 40% des ambulanten Sachleistungsbetrags),  ist ein Antrag auf Anerkennung erforderlich.  Zuständig für die Anerkennung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
 

Relevante

Pressemitteilungen

Weiteres

zum Thema