Inverkehrbringen und Verwendung von fluorierten Treibhausgasen
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) in der EU ist in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geregelt. Schrittweise werden durch die Verordnung die erlaubten Verkaufsmengen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der Verkaufsmengen im Jahr 2015 gesenkt. Außerdem sind in der Verordnung Verwendungsverbote für F-Gase und Inverkehrbringensverbote von Erzeugnissen, die F-Gase enthalten, geregelt.
Die Emissionsreduktion der fluorierten Treibhausgase soll erreicht werden durch:
- Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen,
- Erlass von Verwendungs- und Inverkehrbringensverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind.
- Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.
Weitere Informationen:
- Informationen der Europäischen Kommission
- Informationen des Umweltbundesamtes zu Verwendungs- und Inverkerbringensverboten
Für Unternehmen stellt die Europäische Kommission das sogenannte F–Gas-Portal zur Verfügung. Unternehmen müssen sich im Portal registrieren.
Unternehmen können das F-Gas-Portal nutzen, um
- sich im HFKW-Register zu registrieren,
- HFKW-Quoten zu beantragen, die Zuteilung von KFKW-Quoten zu erwirken und ihre Quoten zu verwalten,
- in Bezug auf fluorierte Treibhausgase gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Bericht zu erstatten.
Hierzu ist eine Registrierung im "Identitätsmanagementsystem (IMS)" der Europäischen Kommission erforderlich.
Illegaler Handel mit fluorierten Treibhausgasen unterbinden - 3. Änderung des ChemG – Geltung ab 01.08.2021
Hersteller, Einführer und das Handwerk merken seit Jahren an, dass ein illegaler Handel mit fluorierten Treibhausgasen bestehe und dass ohne wirksame nationale Maßnahmen das europäische Quotensystem unterlaufen werde. Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (EU-F-Gas-Verordnung) knüpfen an das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt in der Europäischen Union an. Die betreffenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen werden von den Vollzugsbehörden jedoch in der Praxis überwiegend bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern vorgefunden, die von diesen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen und häufig auch über deren Einhaltung nicht auskunftsfähig sind.
Durch die Änderung des Chemikaliengesetzes werden diese Vollzugshindernisse bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen beseitigt. Betroffen sind Erzeugnisse, Einrichtungen, Behälter und teilfluorierte Kohlenwasserstoffe. Eine Dokumentationspflicht wird eingeführt, die Unternehmen in Deutschland zukünftig verpflichtet, die Lieferkette sämtlicher Akteure zu dokumentieren. Diese Begleitdokumentation soll es den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden erleichtern, die Legalität der betreffenden Waren zu bewerten.