Chemikalien-Klimaschutzverordnung

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Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Ausstoß von Treibhausgasen senken

Die Europäische Union hat sich durch Anerkennung des Klimaschutzprotokolls von Kyoto sowie des Paris Agreements verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden auf EU- und nationaler Ebene Bestimmungen zur Verhinderung und Minimierung der Emission dieser fluorierten Treibhausgase erlassen.

Überprüfung von Anlagen mit schädlichen Treibhausgasen

Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV) legt fest, dass Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, verpflichtet sind, Leckagen so schnell wie möglich zu reparieren. Die Verordnung fordert auch, dass das eingesetzte Personal für Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung, Installation oder Instandhaltung/Wartung) an ortsfesten und mobilen Anlagen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine entsprechende Sachkundebescheinigung verfügen muss.

Unternehmen, die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen durchführen, müssen eine entsprechende Zertifizierung vorweisen. Hierzu wurde in Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern ein Verfahren entwickelt und ein einfaches Antragsformular bereitgestellt. In Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen für Anträge auf Betriebszertifizierung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zuständig.

Projekt: „Arbeitsschutz ist Klimaschutz“ - zertifizierte Unternehmen erfüllen Anforderungen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2017 das Projekt „Arbeitsschutz ist Klimaschutz“ initiiert. Die fünf Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen haben dafür im Zeitraum Juni 2017 bis Dezember 2017 fünfzig nach § 6 Absatz 2 Chemikalienklimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zertifizierte Unternehmen überprüft. Schwerpunktmäßig wurde verifiziert, ob die Unternehmen die Anforderung, ausreichend sachkundiges Personal zu beschäftigen, erfüllen.

Bis auf eine Ausnahme erfüllten alle überprüften Unternehmen die an sie gestellten chemikalienklimaschutzrechtlichen Anforderungen. Änderungen (z. B. Aufstockung oder Reduzierung des Personals, des erwarteten Tätigkeitsvolumens) wurden seitens der Unternehmen durch entsprechende Nachweise belegt. Lediglich ein Unternehmen ließ zertifizierungspflichtige Tätigkeiten von Externen durchführen und gab sein Unternehmenszertifikat zurück.

Inverkehrbringen und Verwendung von fluorierten Treibhausgasen

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) in der EU ist in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geregelt. Schrittweise werden durch die Verordnung die erlaubten Verkaufsmengen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der Verkaufsmengen im Jahr 2015 gesenkt. Außerdem sind in der Verordnung Verwendungsverbote für F-Gase und Inverkehrbringensverbote von Erzeugnissen, die F-Gase enthalten, geregelt.
Die Emissionsreduktion der fluorierten Treibhausgase soll erreicht werden durch:

  • Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen,
  • Erlass von Verwendungs- und Inverkehrbringensverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind.
  • Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Weitere Informationen:

Für Unternehmen stellt die Europäische Kommission das sogenannte F–Gas-Portal zur Verfügung. Unternehmen müssen sich im Portal registrieren.
Unternehmen können das F-Gas-Portal nutzen, um

  • sich im HFKW-Register zu registrieren,
  • HFKW-Quoten zu beantragen, die Zuteilung von KFKW-Quoten zu erwirken und ihre Quoten zu verwalten,
  • in Bezug auf fluorierte Treibhausgase gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Bericht zu erstatten.

Hierzu ist eine Registrierung im "Identitätsmanagementsystem (IMS)" der Europäischen Kommission erforderlich.
 

Illegaler Handel mit fluorierten Treibhausgasen unterbinden - 3. Änderung des ChemG – Geltung ab 01.08.2021

Hersteller, Einführer und das Handwerk merken seit Jahren an, dass ein illegaler Handel mit fluorierten Treibhausgasen bestehe und dass ohne wirksame nationale Maßnahmen das europäische Quotensystem unterlaufen werde. Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (EU-F-Gas-Verordnung) knüpfen an das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt in der Europäischen Union an. Die betreffenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen werden von den Vollzugsbehörden jedoch in der Praxis überwiegend bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern vorgefunden, die von diesen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen und häufig auch über deren Einhaltung nicht auskunftsfähig sind.

Durch die Änderung des Chemikaliengesetzes werden diese Vollzugshindernisse bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen beseitigt. Betroffen sind Erzeugnisse, Einrichtungen, Behälter und teilfluorierte Kohlenwasserstoffe. Eine Dokumentationspflicht wird eingeführt, die Unternehmen in Deutschland zukünftig verpflichtet, die Lieferkette sämtlicher Akteure zu dokumentieren. Diese Begleitdokumentation soll es den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden erleichtern, die Legalität der betreffenden Waren zu bewerten.

Ozonabbauende Stoffe/ Richtige Entsorgung von Kühlschränken

Mit der neuen Broschüre „Kühlschrank abzugeben! Schnäppchen können teuer werden.“ informiert das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) über die richtige Entsorgung von Kühlgeräten, über Abgabeverbote und Straftatbestände sowie über ozonabbauende Stoffe. Die Abgabe eines ausgedienten Kühlschranks an Bekannte oder im Internet stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Chemikaliengesetz dar (maximale Bußgeldhöhe: 50.000 €). Bei Straftaten kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren festgelegt werden (z. B. illegaler Handel).

Die EU hat Regeln zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt europaweit festgelegt. In diesem Flyer können Sie nachlesen, welche Geräte betroffen sind, welches Kältemittel in Ihrem Kühlgerät enthalten ist und wie Sie alte Kühlgeräte richtig entsorgen können.
Helfen Sie mit, uns und unsere Umwelt zu schützen. Das Merkblatt können Sie kostenlos über das Bestellsystem des MAGS downloaden

Ansprechpersonen in Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpartner für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen.

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