
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Kündigungsschutz: das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Durch den Kündigungsschutz wird die Entscheidungsfreiheit zwischen Tätigkeit in der Familie und außerhäuslicher Erwerbstätigkeit erleichtert. § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthält deshalb ein ausdrückliches Kündigungsverbot für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und zwar auch dann, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber geleistet wird. Das Kündigungsverbot gilt für alle Arten von Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Während der Elternzeit kann ein Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, jedoch
- frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes,
- frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes
und endet mit Ablauf der Elternzeit. Nehmen Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der besondere Kündigungsschutz.