Kündigungsschutz Elternzeit

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Gespeichert von migration am 1. Oktober 2014
Eine schwangere Frau sitzt an einem Laptop

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Kündigungsschutz: das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglicht es der Mutter - oder dem Vater -, sich ganz um die Betreuung und die Erziehung des Kindes in der ersten Lebensphase zu kümmern, ohne befürchten zu müssen, den Arbeitsplatz zu verlieren.

Durch den Kündigungsschutz wird die Entscheidungsfreiheit zwischen Tätigkeit in der Familie und außerhäuslicher Erwerbstätigkeit erleichtert. § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthält deshalb ein ausdrückliches Kündigungsverbot für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und zwar auch dann, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber geleistet wird. Das Kündigungsverbot gilt für alle Arten von Kündigungen durch den Arbeitgeber.

Während der Elternzeit kann ein Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, jedoch

  • frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes,
  • frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes

und endet mit Ablauf der Elternzeit. Nehmen Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der besondere Kündigungsschutz.

Ausnahme: Kündigung mit behördlicher Zustimmung

In besonderen Ausnahmefällen kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei der zuständigen Bezirksregierung die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung beantragen. Solche besonderen Fälle können z.B. sein: Betriebsstilllegung, Insolvenz oder Teilbetriebsstilllegung, wenn die Arbeitsmöglichkeit für die betroffene Person in diesem Betrieb weggefallen ist und sie auch nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Bei einem Kleinbetrieb (Betriebe, die in der Regel weniger als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen) kann die drohende wirtschaftliche Existenzgefährdung einen Ausnahmefall darstellen. Auch vorsätzliche strafbare Handlungen oder besonders grobe Pflichtverletzungen gegen arbeitsvertragliche Pflichten können zur Zustimmung der Kündigung führen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ohne die Zustimmung der bisherigen Arbeitgeberin oder des bisherigen Arbeitgebers bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung aufgenommen wird.

Die Zustimmung zur Kündigung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen. Die Behörde ermittelt dann, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen. Dazu wird auch der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Die Entscheidung der Bezirksregierung (Zustimmung oder Ablehnung des Antrags) wird der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber als Antragstellerin bzw. Antragsteller und auch der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer mitgeteilt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss für den behördlichen Bescheid eine Gebühr zahlen.

Erst wenn die Zustimmung der Behörde vorliegt, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber rechtswirksam kündigen. Für die Kündigung selbst gelten die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages und das Arbeitsrecht. Gegen die Kündigung kann sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht wehren.

Unzulässig: Kündigung ohne behördliche Zustimmung

Kündigt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber während der Elternzeit ohne Zustimmung der Bezirksregierung, so ist diese Kündigung unzulässig. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Klage erheben auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Kündigungsrecht der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers: Eigenkündigung

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann von sich aus das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nach den regulären arbeitsrechtlichen Vorgaben kündigen. Eine Sonderregelung betrifft die Kündigung zum Ende der Elternzeit. Diesbezüglich steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer nach § 19 BEEG ein Sonderkündigungsrecht mit einer einheitlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zu.

Ansprechpersonen und Zuständigkeiten

Für den Kündigungsschutz während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zuständig. Weitere Information zu Elternzeit und Elterngeld nach dem BEEG erhalten Sie beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den nachgeordneten Behörden sowie den zuständigen Elterngeldstellen. Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhalten Sie Informationen über den Familien-Wegweiser.
 

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