Marktüberwachung Chemikalien

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Produkte aus dem Bau- und Supermarkt mit Gefahrensymbolen

Marktüberwachung Chemikalien

Sichere Produkte im Haushalt und Betrieb

Die Überwachung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen dient dem Arbeits-, Verbraucher und Umweltschutz und ist das Hauptanliegen der Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit. Das Spektrum der zu überwachenden Produkte reicht von Haushaltschemikalien wie Sanitärreiniger, Heimwerkerprodukte wie Farben und Lacke über Biozidprodukte wie Insektensprays und Desinfektionsmitteln bis hin zu Wasch- und Reinigungsmitteln. Die Marktüberwachung Chemikalien trägt dazu bei, unsichere Produkte vom Markt fernzuhalten und setzt die Einhaltung chemikalienrechtlicher Regelungen durch. Damit  unterscheidet sie sich von vielen anderen Bereichen der Marktüberwachung, die eher auf den Schutz vor Täuschung (wie bei Herkunftsangaben), Übervorteilung oder Energieeffizienz ausgerichtet sind.

Die Bundesländer haben ein Marktüberwachungsprogramm 2015-2019 erstellt, das auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) verfügbar ist:

In NRW sind die Bezirksregierungen für die Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Bestimmungen bei Herstellern, Importeuren und Großhändlern sowie die Kreise und kreisfreien Städte für die Überwachung bei Einzelhändlern zuständig. In der Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit (ChemVwV) sind die Standards für das Verwaltungshandeln, eine gleichwertigen Vollzugspraxis und einheitliche Qualitätsstandards in NRW beschrieben.
Häufig werden im Haushalt Chemikalien wie Backofenspray, Desinfektionsmittel, Entkalker, Imprägnierspray, oder Putz- und Reinigungsmittel eingesetzt. Bei richtigem und verantwortungsvollem Umgang ist der Einsatz kein Problem. Deshalb sind Warnhinweise und Piktogramme auf dem Etikett angebracht, die zu beachten sind.
Um insbesondere Kleinkinder vor Vergiftungen zu schützen, müssen Behälter von giftigen oder ätzenden Chemikalien oder solchen, die zu Lungenschäden führen können, einen kindergesicherten Verschluss haben.
 
Die Behörden in Nordrhein-Westfalen überprüften Im zweiten Halbjahr 2017 die Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Informationsanforderungen an Wasch- und Reinigungsmittel. Es wurden Insgesamt 299 Produkte in 298 Geschäften überprüft. Es ergab sich eine Gesamtmängelquote von 49% (bei 299 überprüften Wasch- und Reinigungsmitteln und 146 Beanstandungen bei 146 beanstandeten Produkten).

Die Behörden in Nordrhein-Westfalen überprüften in 2018 erneut die Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Informationsanforderungen an Wasch- und Reinigungsmittel, um festzustellen, ob sich das Gesamtbild verbessert. Die Gesamtmängelquote betrug nun 100 Prozent. Es wurden Insgesamt 73 Produkte in 75 Geschäften des Fachhandels überprüft.

Im zweiten Halbjahr 2017 führten die Behörden in Nordrhein-Westfalen eine Überwachungsaktion durch, die die Überprüfung der Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Informationsanforderungen an Beduftungsmitteln für den gewerblichen und den privaten Bereich im Fokus hatte. Insbesondere Marktstände auf jahreszeitüblichen Märkten sollten kontrolliert werden. 98 Betriebe wurden insgesamt überprüft: 21 Stände auf Freizeit-/Wochen-/ Flohmärkten (23 %) und 4 Stände auf Kirmessen (5 %), sodass mehr als ein Viertel der untersuchten Betriebe Marktstände waren. In den 98 Betrieben wurden 686 Produkte geprüft. 517 Beanstandungen wurden dabei festgestellt. Einige Produkte wiesen mehrere Mängel auf. Die Gesamtmängelquote betrug 50 % (bei 686 geprüften Produkten und 517 Beanstandungen). Bei den kontrollierten Produkten wurden 478 Verstöße gegen die Anforderungen der CLP-VO (z. B. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) 9 ermittelt, davon betrafen 9 Verstöße mangelhafte Verpackungen. Die Anzahl der Beanstandungen gegen Einstufung und Kennzeichnung beliefen sich auf 469, also 90 % der festgestellten Mängel.

Auch im Jahre 2019 überprüften Behörden in Nordrhein-Westfalen in einem Projekt die Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von speziellen Beduftungsmitteln. Der Fokus des Projektes richtete sich auf die Anforderung, dass Produkte nicht „attraktiv für Kinder“ sein dürfen (Artikel 35 CLP-Verordnung). Deshalb wurden Raumbeduftungsmittel für Fahrzeuge überprüft.
Insgesamt wurden 59 Produkte aus 12 Einzelhandelsgeschäften intensiver geprüft. Es sind 127 Mängel festgestellt worden.
Nur bei einem Viertel der überprüften Produkte gab es keine Beanstandungen.
Etwas weniger als die Hälfte der Verstöße (48%) sind Mängel in der Einstufung und Kennzeichnung. 34,6% der Mängel betreffen das Design des Produktes und/oder der Verpackung. Weitere 15% der Mängel beziehen sich auf die überprüften Produkte, die nicht den Angaben im Sicherheitsdatenblatt entsprechen bzw. bei denen die Angaben im SDB falsch oder widersprüchlich sind.

Biozidprodukte in Deutschland und im europäischen Vergleich (2005-2011)

Biozidprodukte wie zum Beispiel Rattengift, Insektensprays oder Desinfektionsmittel unterliegen EU-weit einheitlichen Regeln. Die Verwendungsmöglichkeiten von Biozid-Produkten sind vielfältig, man unterscheidet vier Hauptgruppen: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozid-Produkte. Biozide müssen in Deutschland der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeldet werden. Hersteller, die ein Biozid-Produkt auf den Markt bringen wollen, müssen ein Produktzulassungsverfahren durchlaufen.

1.346 Biozidprodukte, wurden im Rahmen des europäischen Vollzugsprojekts EuroBiocides überprüft. Insgesamt beteiligten sich 15 europäische Länder an dem Projekt, dass von dem Netzwerk der Überwachungsbehörden Chemicals Legislation European Enforcement Network (CLEEN) koordiniert wurde. In Deutschland wurden 353 Produkte überprüft, davon ein Großteil in Nordrhein-Westfalen. Bei jedem zweiten Produkt wurden Verstöße gegen Bestimmungen der Biozidrichtlinie 98/8EG festgestellt, insbesondere in Bezug auf Kennzeichnungsverstöße, die in Artikel 20 der Richtlinie festgelegt sind. Nicht verkehrsfähig waren rund 12 Prozent aller überprüften Produkte, da sie in Biozidprodukten verbotene biozide Wirkstoffe enthielten. Über 20 Prozent der überprüften Produkte waren hinsichtlich der von ihnen ausgehenden physikalisch-chemischen Gefahren und der Gesundheitsgefahr nicht, unvollständig oder fehlerhaft eingestuft und gekennzeichnet. Bei weiteren 11 Prozent der Produkte fehlte die Kennzeichnung der Umweltgefahr. Die Beanstandungsquote war insgesamt noch höher, da auch zahlreiche Mängel bei den Gefahren- und Sicherheitshinweisen festgestellt wurden.

Je nach Art der Verstöße gegen die rechtlichen Regelungen ergriffen die Behörden unterschiedliche Maßnahmen. So wurde bei 12 Prozent der beanstandeten Produkte der Verkauf untersagt. In vielen Fällen forderten die Behörden die Unternehmen auf, die Mängel zu beseitigen. In Deutschland waren fast 19 Prozent der überprüften Produkte aufgrund der enthaltenen bioziden Wirkstoffe verboten; rund 49 Prozent der Biozidprodukte waren nicht entsprechend den Vorgaben der Biozidrichtlinie gekennzeichnet. Bei 13 Prozent der geprüften Produkte waren die Gefahrensymbole für physikalisch-chemische und Gesundheits-gefahren, sowie bei knapp 10 Prozent die Gefahrensymbole für die Umweltgefahren zu beanstanden. Ziele der von CLEEN koordinierten Projekte sind u.a. die Förderung eines einheitlichen Gesundheits- und Verbraucherschutzes, die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sowie die Weiterentwicklung eines harmonisierten Vollzugs.

Eichenprozessionsspinner

Frühlingszeit ist die Zeit des Eichenprozessionsspinners

Der Eichenprozessionsspinner (EPS) ist ein Schmetterling (Nachtfalter) aus der Familie der Zahnspinner. Wie der Name bereits vermuten lässt, trifft man seine Raupen beinahe ausschließlich auf Eichen an. In besonders starken Befallsjahren, die durch warme, trockene Witterung begünstigt werden, kommt es gelegentlich auch zum Befall anderer Baumarten, vor allem Hainbuchen. Zur Häutung und Verpuppung ziehen sich die EPS in Gespinstnester zurück, die eine Größe von bis zu einem Meter erreichen können. Für den Menschen gefährlich sind die Haare des dritten Larvenstadiums (Mai, Juni). Da die Haare leicht mit dem Wind bis zu einige hundert Meter weit getragen werden können und ihre Wirkung auch nach dem Tod der Raupe jahrelang erhalten bleibt, ist ihre Eindämmung zum Schutz der menschlichen Gesundheit von stetig wachsendem Interesse.

Die Härchen der Raupen enthalten ein Nesselgift. Bei Kontakt mit der Haut oder beim Einatmen können verschiedene, zum Teil auch heftige pseudo-allergische Symptome ausgelöst werden. Kontakte mit der Haut führen zu einem meist über viele Tage anhaltenden Juckreiz, kleinen roten Schwellungen oder Quaddeln. Bei intensiverem Hautkontakt kann es zu starkem Juckreiz, Schüttelfrost, Schwindel, in seltenen Fällen bis hin zu allergischen Schockreaktionen kommen. Besonders gefährdet sind unbedeckte Körperstellen wie Gesicht, Hals, Arme und Beine. Bei Auftreten stärkerer gesundheitlicher Beschwerden sollte ein Arzt aufgesucht werden und auf den Raupenkontakt hingewiesen werden. Die Symptome können mit Medikamenten behandelt und dadurch gemildert werden.

Die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners kann durch unterschiedliche Maßnahmen erfolgen. Neben mechanischen Möglichkeiten, sind die Biozidprodukt Foray ES mit dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki und  NeemProtect mit dem Wirkstoff Margosa-Extrakt zur Bekämpfung zugelassen. Prinzipiell können auch Biozidprodukte mit anderen insektiziden Wirkstoffen, die unter die Übergangsregelungen gemäß §28 (8) des Chemikaliengesetzes fallen, gegen den Eichenprozessionsspinner eingesetzt werden.

Farben und Lacke – Grenzwerte für Lösungsmittel

Der Lösungsmittelngehalt in Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen (z. B. Fenster und Türen) und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung ist begrenzt, um Luftverschmutzung zu verhindern bzw. zu verringern. Daher ist das Inverkehrbringen bestimmter Farb- und Lackprodukte, deren Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen verbindliche Höchstwerte überschreitet, verboten. Die Produkte müssen darüber hinaus eindeutig gekennzeichnet sein.

Da viele organische Lösungsmittel gesundheitliche Beschwerden verursachen können, dient die Begrenzung der Lösungsmittel nicht nur dem Umweltschutz, sondern auch dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nur im Einzelfall dürfen für die Restaurierung und Instandhaltung von denkmalgeschützen Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde in streng begrenzten Mengen Farben und Lacke verkauft werden, deren Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Für die Erteilung der Erlaubnis sind die Bezirksregierungen zuständig. Für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Großhandel, bei Hersteller und Importeuren sind ebenfalls die Bezirksregierungen zuständig. Für die Überprüfung im Einzelhandel sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

Die zulässige Höchstmenge an Lösungsmitteln in den Produkten wird als VOC-Höchstgehalt, bezeichnet, der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (Volatile Organic Compounds). Der Inverkehrbringer trägt die Verantwortung, dass nur VOC-konforme Produkte verkauft werden, bzw. dass die von ihm verkaufte Ware unter die Ausnahmeregelungen der Verordnung fällt. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen macht sich der Verkäufer sonst strafbar.

Erstes Überwachungsprojekt zur CLP-Verordnung

Im ersten Überwachungsprojekt zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, wurden insgesamt 155 Bauschäume, Rostschutzmittel, Kleb- und Dichtstoffe in über 100 Geschäften des Einzelhandels überprüft. Anlass für die Kontrollen im Jahr 2011 war, dass bestimmte Isocyanathaltige Produkte nur noch nach Beratung durch sachkundiges Personal verkauft werden dürfen. Unter diese Regelungen fallen z.B. Produkte, die Methylendiphenyldiisocyanate (MDI) enthalten, welche Allergien auslösen können und im Verdacht stehen, krebserzeugend zu sein.

Rund die Hälfte der Unternehmen verfügte über die erforderliche Sachkunde, ein Viertel der überprüften Unternehmen benötigte kein sachkundiges Personal, da sie keine MDI-haltigen Produkte verkauften. Bei rund einem Viertel der überprüften Unternehmen wurde der Verkauf der MDI-haltigen Bauprodukte untersagt, da sie nicht über das gesetzlich geforderte, sachkundige Personal verfügten. Mehrfach wurde festgestellt, dass unmittelbar bei Eintreffen der Kontrollbehörden die MDI-haltigen Produkte aus dem Regal entfernt wurden, da das Verkaufspersonal nicht über die Sachkunde verfügte.

Auch die Produkte selbst wurden darauf überprüft, ob den MDI-haltigen Produkten die geforderten Handschuhe beigelegt waren und die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten wurden. Bei 55 der 140 überprüften MDI-haltigen Produkte fehlten die erforderlichen Handschuhe. Auch die Kennzeichnung mit Gefahrensymbolen und den Risiko- und Sicherheitshinweisen wurden beanstandet: Von den 55 Produkten, die zusätzlich einer detaillierten Kontrolle unterzogen wurden, wurden 29 Produkte aus dem Regal entfernt und bei weiteren 22 Produkten zusätzlich eine Ordnungsverfügung verhängt. Sofern es sich nicht um Altprodukte handelte, die nicht mehr hergestellt wurden, oder die Kennzeichnungsmängel vor Ort direkt behoben werden konnten, wurden zusätzlich die für die Hersteller/ Lieferanten zuständigen Behörden informiert.

Spezielle Lampenöle – Flüssigwachskerzen

Aufgrund der Gefährdung, insbesondere von Kleinkindern durch dünnflüssige Lampenöle und dem Bekanntwerden von drei Vergiftungsfällen in Baden-Württemberg, wurden im Jahr 2013 stichprobenartig Einzelhandelsgeschäfte in Nordrhein-Westfalen sowie Internethändler mit den Sortimenten Geschenke / Dekoration, Blumen, Camping / Outdoor, Devotionalien, Baumärkte, Drogerieartikel und Fan-Artikel (Fußball) hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an die Gefahrenkennzeichnung und Verpackung überprüft. Die Flüssigwachskerzen, die auch als Ewigbrenner oder Dauerkerze bezeichnet werden, entsprechen in ihrer Aufmachung und Verwendung im Wesentlichen den sogenannten dekorativen Öllampen und müssen zudem über einen Dochtschutz verfügen. Erfreulicherweise wurden bei dieser Stichprobe keine gravierenden Mängel festgestellt. Aufgrund der besonderen Gefahren wird jedoch auch bei zukünftigen Überprüfungen im Einzelhandel diese Produktgruppe berücksichtigt.

Europäisches Überwachungsprojekt: Kindergesicherte Verschlüsse

An einem europäischen Pilotprojekt zur Überprüfung Kindergesicherter Verpackungen, nahmen im zweiten Halbjahr 2015 Überwachungsbehörden aus 15 Mitgliedstaaten teil. In Deutschland beteiligten sich neben den NRW-Arbeitsschutzbehörden sowie Kreisen und kreisfreien Städten auch Behörden aus Baden-Württemberg, Bayern und der Hansestadt Bremen. Die Behörden stellten fest, dass Kindersicherungen an gefährlichen Haushaltsprodukten wie Rohr- oder Toilettenreiniger vielfach mangelhaft sind.

Europaweit wurden 797 Verbraucherprodukte überprüft, allein in Deutschland 136 Produkte wie Rohrreiniger, Spezialreiniger, Toilettenreiniger, Desinfektionsmittel, Lampenöle und Verdünner. Bei der Überprüfung der 136 Produkte in Deutschland wurden 49 Verstöße entweder gegen die Pflichten für eine kindergesicherte Verpackung, die Pflichten für tastbare Gefahrenhinweise oder gegen weitere, damit in Verbindung stehende Anforderungen festgestellt. Insgesamt ergab sich so ein Verstoßquote von 36 %. Einige Produkte wiesen gleich mehrere Mängel auf. 34 überprüfte Produkte (25 %) entsprachen nicht den Vorschriften für kindergesicherte Verpackungen. 11 Produkte (8 %) erfüllten nicht die gesetzlichen Vorgaben an tastbare Gefahrenhinweise, die für Blinde oder sehbehinderte Personen auf der Verpackung angebracht sein müssen.

Das Pilotprojekt auf europäischer Ebene wurde vom Forum (Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung) initiiert, um die Anforderungen gemäß Artikel 35 Absatz 2 der CLP-Verordnung harmonisiert zu vollziehen. Eine entsprechende Sensibilisierung bezüglich der Verpflichtung zur Verwendung einer sicheren Verpackung und kindergesicherter Verschlüsse war gerechtfertigt,  da auf der Expertentagung: "Kinder und Haushaltschemikalien – Mehr Schutz durch EU-Vorschriften für sichere Verpackungen" von mehreren hundert Zwischenfällen berichtet wurde, bei denen Kinder verletzt werden und die durch die Verwendung von angemessenen kindergesicherten Verschlüssen vermieden werden können.

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