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Medien- und Kulturarbeit von Kindern
Rechtsgrundlage ist § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Zweck der Vorschrift ist es, die Mitwirkung von Kindern im Medien- und Kulturbereich zwar zu ermöglichen, aber zugleich sicher zu stellen, dass die geistige, seelische, sittliche und körperliche Entwicklung nicht gefährdet und das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.
Einen Überblick über die Voraussetzungen, unter denen Kinder im Medien- und Kulturbereich arbeiten dürfen, bietet der Download "Kinderarbeit im Medien- und Kulturbereich".