
Meldepflicht des Auftraggebers
Auftraggeber, die Lohnarbeit vergeben, unterliegen der Meldepflicht und müssen die Personen, die sie in Heimarbeit beschäftigen, bei der für sie zuständigen Bezirksregierung melden. Dazu sind alle Personen in so genannten Heimarbeitslisten aufzulisten.
Unter Lohnarbeit versteht man Tätigkeiten, die im Auftrag für Gewerbetreibende oder Zwischenmeister ausgeführt werden. Waren werden hergestellt, bearbeitet oder verpackt, die Verwertung der Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber überlassen. Der in Heimarbeit Beschäftigte wählt und betreibt seine Arbeits-/Betriebsstätte selbst und unterliegt nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers. Beschafft er sich Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch sein arbeitsrechtlicher Status nicht beeinträchtigt. Auch wenn "auf Rechnung" gearbeitet wird, können die gesetzlichen Begriffsmerkmale als erfüllt angesehen werden. Das Heimarbeitsgesetz gilt auch für Heimarbeiter, die mit Aushilfstätigkeiten beschäftigt werden.
Heimarbeitslisten - Meldefristen
Bevor Arbeiten erstmalig ausgegeben werden, muss der Auftraggeber dies der zuständigen Bezirksregierung formlos anzeigen. Für jedes Halbjahr sind die Heimarbeitslisten der Bezirksregierung ausgefüllt zuzusenden.
Für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06) ist der Einsendetermin 31. Juli des laufenden Jahres. Für das 2. Halbjahr (01.07 bis 31.12.) ist der Einsendetermin der 31. Januar des folgenden Jahres.