
Studienmöglichkeiten in den Gesundheitsfachberufen
Allgemeine informationen zur akademischen Ausbildung in Pflege- und Gesundheitsfachberufen
Auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Modellklauseln in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz (GBWEG) und der Modellstudiengangsverordnung (ModStVO) die landesrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Modellstudiengängen in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen geschaffen. Seit dem Jahr 2010 wurden in Nordrhein-Westfalen insgesamt dreizehn Modellstudiengänge in der Pflege, der Ergotherapie, der Logopädie, der Physiotherapie und der Hebammenkunde genehmigt.
Am 1. Januar 2020 sind das Pflegeberufegesetz und das Hebammengesetz in Kraft getreten. Das Pflegeberufegesetz ermöglicht erstmals die regelhafte primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung. Mit dem Hebammengesetz erfolgt künftig die Vollakademisierung der Hebammenausbildung. Beide Berufsgesetze enthalten Übergangsvorschriften, sodass die begonnenen Ausbildungen in den Modellstudiengängen der Pflege und der Hebammenkunde nach den Vorgaben der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Rechtslage beendet werden können.
Anders als in der Pflege und der Hebammenkunde hat der Bundesgesetzgeber für die Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie und der Physiotherapie hingegen bisher keine gesetzlichen Regelungen geschaffen, um die Durchführung regelhafter hochschulischer Ausbildungen zu ermöglichen. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte sich u. a. in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe“ intensiv für die zeitnahe Überführung auch der Modellstudiengänge in den Therapieberufen in Regelstudiengänge eingesetzt. Leider ist der Bund diesem dringenden Anliegen bisher nicht nachgekommen. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber in den Artikeln 7 bis 9 des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) die bestehenden Modellklauseln um weitere drei Jahre vom 31. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen liegt beim Bundesgesetzgeber. Die Länder haben somit keine Möglichkeit, über die Modellklauseln hinausgehende Regelungen zu treffen oder gesetzliche Regelungen zur Durchführung von Regelstudiengängen in den Gesundheitsfachberufen zu schaffen. Die Länder können lediglich von den bundesgesetzlichen Modellklauseln Gebrauch machen und die darin enthaltenen Vorgaben umsetzen.