Mutterschutz

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Gespeichert von migration am 1. Oktober 2014
Eine schwangere Frau sitzt an einem Laptop

Gefährdungsbeurteilung

Beurteilung der Arbeitsbedingungen am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau so zu gestalten, dass die Gesundheit der Frau und ihres Kindes durch die Tätigkeit nicht gefährdet wird. Der Arbeitgeber hat mögliche Gefahren zu ermitteln und notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Das bedeutet, dass er gemäß in § 10 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes  im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5  des Arbeitsschutzgesetzes für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen hat, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Beurteilung hat er zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich

  • keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
  • eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1  erforderlich sein wird oder
  • eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen mehrerer Arbeitsplätze für schwangere Frauen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes ausreichend.

Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nach § 9 Abs. 1 unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierbei wird er von der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt unterstützt.

Die zuständige Bezirksregierung berät den Arbeitgeber sowie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz.

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