
Foto: Christian Grusdt
Nichtraucherschutz in Nordrhein-Westfalen
Gesetz regelt landesweit Verbotenes und Zulässiges
Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes:
- Das Gesetz regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten. Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich bestehen seit dem 1. Mai 2013 nicht mehr. Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind nicht mehr möglich. Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
- Der Grundsatz, dass Rauchverbote nicht in Räumlichkeiten gelten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind, bleibt weiterhin bestehen. Geschlossene Gesellschaften, die strenge Kriterien erfüllen müssen, werden Gaststätten weiterhin nutzen können. In der Regel werden als Geschlossene Gesellschaften rein private Veranstaltungen wie zum Beispiel geplante Familienfeiern akzeptiert werden können.
- Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist dadurch verbessert worden, dass das neue Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen gilt.
- Gegenüber dem ersten Nichtraucherschutzgesetz sind auch die Verfassungsorgane des Landes (zum Beispiel der Landtag), alle öffentlichen Einrichtungen der Kommunen sowie öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren in die Regelungen einbezogen. Zudem schließen die Regelungen des geänderten Gesetzes die Errichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen aus.
- Die kommunalen Ordnungsbehörden haben mit den nun geltenden Regelungen die Möglichkeit, Verstöße gegen das Gesetz strenger zu ahnden. Der Bußgeldrahmen ist auf bis zu 2.500 Euro erweitert worden. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs (zum Beispiel in Bussen und Taxen) sind die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig.
- Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen.