Psychische Belastungen

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Gespeichert von migration am 1. Oktober 2014
Foto zeigt gestresste Frau vor einem Aktenberg

Psychische Belastungen in der Arbeitswelt

Immer mehr Menschen leiden unter Stress und Mobbing

Stress, Mobbing und Burnout sind Beispiele für die Folgen psychischer Belastungen in der Arbeitswelt. Das Thema ist aktueller denn je und die Zahl der Betroffenen nimmt stetig zu.

Die Ursachen für Psychische Belastungen sind vielfältig: Zeitdruck, ständige Erreichbarkeit, Informationsüberflutung, mangelnde Kommunikation, schlechte Arbeitsorganisation, Personalmangel ungünstige Arbeitszeiten, ein schlechtes Betriebsklima oder Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes wirken sich nicht nur auf das körperliche, sondern auch seelische Wohlbefinden aus.

Das hat Folgen für die Leistungsfähigkeit und Motivation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - und für die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Psychischen Belastungen und ihre negativen Folgen am Arbeitsplatz gilt es daher rechtzeitig entgegenzuwirken und wirksam zu bekämpfen.

Das deutsche Arbeitsschutzgesetz beschreibt die Rahmenbedingungen für Maßnahmen, die zur Vermeidung von Fehlbelastungen zu beachten oder zu treffen sind.

Konfliktlösung am Arbeitsplatz

Wo unterschiedliche Menschen zusammenarbeiten, kann es zu Konflikten kommen. Konflikte sind nicht grundsätzlich negativ. Wenn Konflikte am Arbeitsplatz jedoch eskalieren, dann gibt es nur Verlierer. Beschäftigte werden krank, Unternehmen und Institutionen werden finanziell belastet und verlieren Arbeitskraft. Gesundheit bei der Arbeit ist ein bedeutender Wettbewerbsfaktor. Dabei geht es um mehr als Vermeidung von Krankheit, handfeste Lösungen sind unerlässlich. Hier müssen Arbeitgeber und Führungskräfte, Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen an einem Strang ziehen.

Mobbing

Mobbing gehört für viele Menschen zum traurigen Alltag, bundesweit leiden rund 1,6 Millionen Menschen unter Schikanen von Arbeitskolleginnen oder -kollegen. Doch gegen Mobbing können Betriebe, Verwaltungen und Beschäftigte etwas tun. Mit der MobbingLine Nordrhein-Westfalen haben wir einen Beratungsservice geschaffen, der Betroffene ermutigen möchte, erste Schritte zur Bewältigung des Mobbingproblems zu tun. Die Kooperation mit kompetenten Partnern stellt eine professionelle persönliche und vertrauliche Beratung sicher.

Psychische Belastungen in den gesetzlichen Vorschriften

Ein Großteil des heutigen modernen Arbeitschutzrechtes in Deutschland beruht auf europäischen Vorschriften. Die Europäischen Richtlinien stellen dabei einen Mindeststandard dar, den jedes Mitgliedsland in seine Arbeitsschutzvorschriften übernehmen muss. Die Rahmenrichtlinie der EG zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit wurde 1989 erlassen. Diese Richtlinie wurde 1996 mit dem Arbeitsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz beschreibt die Rahmenbedingungen für Maßnahmen, die zur Vermeidung von Fehlbelastungen zu beachten bzw. zu treffen sind. Nach der Neufassung des Arbeitsschutzgesetzes vom 19. Oktober 2013 (Artikel 8 des BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G.) sind nun die Rahmenbedingungen für Maßnahmen, die zu der Vermeidung von Fehlbelastungen zu beachten bzw. zu treffen sind, im Hinblick auf die psychischen (Fehl-)Belastung konkretisiert worden.

§ 5 Abs. 1 „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 „Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch …. 6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“

§ 2 Abs. 1 „Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von…arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.“

§ 4 Nr. 1 „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;“

§ 4 Nr. 4 „ Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen“

§ 4 Nr. 3 „Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen“ (die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln fallen unter diesen Punkt und sind somit inhaltlich auch für die staatliche Aufsicht anwendbar)

Außerhalb des Arbeitsschutzgesetzes finden sich die Psychischen Belastungen beispielsweise noch hier:

98/37/EG Maschinen-Richtlinie; Anhang 1

1.1.2 d) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastungen (Stress) des Bedienungspersonals... auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden.

Bildschirmarbeitsverordnung – BildschArbV

§ 3 Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen... hinsichtlich psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen

Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG

Die Betriebsärzte bekommen in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetz einen expliziten Beratungsauftrag bei arbeitspsychologischen Fragestellungen

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte: Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen…. Insbesondere bei arbeitspsychologischen….Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,…

Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpartner für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen. Bei Betriebsprüfungen achten die Aufsichtspersonen darauf, dass das Themenfeld der Psychischen Belastungen und Beanspruchungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wird.

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