Rechtsaufsichten über den Medizinischen Dienst, Kassen und Kammern

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Rechtsaufsichten über den Medizinischen Dienst, Krankenkassen und Kammern

Kontrolle und Beratung zahlreicher Institutionen in Nordrhein-Westfalen

Das NRW-Gesundheitsministerium ist in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens oberste Rechtsaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen. Es achtet darauf, dass sich die unter Aufsicht stehenden Institutionen, zum Beispiel bestimmte Verbände und Kammern, an Recht und Gesetz halten.

Stellt das Ministerium fest, dass dies nicht der Fall ist - die so genannten Körperschaften also geltendes Recht nicht beachten – greift es ein. Entweder durch die Beratung der betroffenen Kasse oder Kammer oder durch klare Weisungen, denen die Einrichtung Folge zu leisten hat. Als härtestes Instrument steht dem MAGS die Einsetzung von staatlichen Beauftragten zur Verfügung.

Das MAGS hat allerdings nicht die Fachaufsicht, kann also keine Vorgaben machen, die die Qualität der Arbeit betreffen.  Sie ist auch keine Dienstaufsicht gegenüber den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Landesverbände der Krankenkassen

Das MAGS führt die Rechtsaufsicht über den BKK-Landesverband NORDWEST mit Sitz in Essen.

Er ist als Landesverband der Betriebskrankenkassen für die Länder Nordrhein-Westfalen Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zuständig. Der Landesverband unterstützt seine Mitgliedskassen unter anderem

  • bei Vertragsverhandlungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen in den jeweiligen Bundesländern
     
  • Vertragsabschlüssen mit Krankenhäusern
     
  • auf dem Gebiet der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie
     
  • mit Dienstleistungsangeboten

Bei den übrigen Kassenarten werden die Landesverbandsaufgaben durch den vdek (für die Ersatzkassen) bzw. durch Krankenkassen (unter anderem die AOK Rheinland/Hamburg für Nordrhein und die AOK NORDWEST für Westfalen-Lippe) wahrgenommen.

Kassenärztliche und kassenzahnärztliche Vereinigungen

Das MAGS beaufsichtigt als Rechtsaufsicht die Tätigkeit der
 

  • Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
     
  • Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
     
  • Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein
     
  • Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

Alle an der ambulanten Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnehmenden Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind kraft Gesetzes Mitglieder der jeweiligen Körperschaft.

Die Körperschaften haben die Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber den Krankenkassen zu vertreten, aber auch darauf zu achten, dass ihre Mitglieder ihre vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten erfüllen. Sie üben insoweit auch das Disziplinarrecht gegenüber ihren Mitgliedern aus.

Für die gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten steht dabei die Rolle der Körperschaften im Zusammenhang mit Beschwerden über Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Vordergrund. Das Ministerium  kann bei Beschwerden über die Körperschaften prüfen lassen, ob ein Verstoß gegen vertrags(zahn)ärztliche Pflichten vorliegt. Ein unmittelbares Durchgriffsrecht auf die Mitglieder hat das MAGS nicht.

Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können sich ebenfalls mit Beschwerden über die Körperschaften an das Ministerium als Rechtsaufsicht wenden.

Das Ministerium kann aufsichtsrechtlich nur bei Rechtsverstößen tätig werden. Die Rechtsaufsicht ist grundsätzlich nicht darauf ausgerichtet, Einzelinteressen von Mitgliedern gegenüber den Körperschaften durchzusetzen.

Medizinische Dienste

Das MAGS beaufsichtigt als Rechtsaufsicht die Tätigkeit des
 

  • Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein
     
  • Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe
     

Die Medizinischen Dienste unterstützen die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen durch Begutachtung und Beratung. Sie werden insbesondere bei der Einstufung in eine Pflegestufe, zur Begutachtung vor Leistungsentscheidungen oder zur Prüfung der Arbeitsunfähigkeit tätig.

Die rechtlichen Möglichkeiten des Ministeriums sind auf die Rechtsaufsicht beschränkt.

Es ist dem Ministerium daher nicht möglich, eine inhaltliche Überprüfung von Begutachtungen vorzunehmen. Versicherte, die mit dem Ergebnis einer Begutachtung nicht einverstanden sind, können gegen eine darauf aufbauende, ablehnende Entscheidung ihrer Kranken- oder Pflegekasse Widerspruch einlegen.

Im Einzelfall kann es auch hilfreich sein, wenn sich die behandelnden Ärzte unmittelbar mit dem Medizinischen Dienst in Verbindung setzt.

Heilberufskammern

Das MAGS beaufsichtigt die Tätigkeit der nordrhein-westfälischen
 

  • Ärztekammern
     
  • Apothekerkammern
     
  • Zahnärztekammern und der
     
  • Psychotherapeutenkammer
     

Es beanstandet gegebenenfalls festgestelltes rechtswidriges Verhalten der Kammern und erteilt bei Bedarf Weisungen, um auf deren gesetzmäßige Aufgabenerfüllung hinzuwirken. Dabei steht die Bearbeitung von Patientenbeschwerden im Vordergrund.

Der rechtlichen Kontrolle des Ministeriums unterliegen auch die Durchführung spezieller Verfahren durch eigens errichtete Gremien oder Stellen der Ärzte- und Zahnärztekammern, wie zum Beispiel Begutachtungsverfahren zu Behandlungsfehlervorwürfen oder zur Überprüfung privat ausgestellter Honorarrechnungen.

Bei schwerwiegenden berufsrechtlichen Verfehlungen von Kammerangehörigen, die die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich erscheinen lassen, ist neben der Kammer auch das Ministerium befugt, den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens bei dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe zu stellen.

Das MAGS ist ferner zuständig für die Genehmigung der von den Kammern beschlossenen Satzungen (Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung gemäß Heilberufsgesetz, Prüfungsordnungen für die den jeweiligen Heilberufen zuzuordnenden Assistenzberufe gemäß Berufsbildungsgesetz etc.). Die Genehmigung ist zwingende Voraussetzung für ein wirksames In-Kraft-Treten von Kammerrecht.

Das Ministerium erlässt zudem die Rechtsvorschriften zur Durchführung der Wahlen zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern.

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