Schutzfristen

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Gespeichert von migration am 1. Oktober 2014
Eine schwangere Frau sitzt an einem Laptop

Schutzfristen vor und nach der Entbindung

In der Regel beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Entbindung.

Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

  • bei Frühgeburten
  • bei Mehrlingsgeburten
  • auf Antrag, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX ärztlich festgestellt wird.

Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.

Ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes darf die schwangere Frau nur noch beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Diese Entscheidung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die gesetzlich garantierten Schutzfristen nach der Entbindung können nur in bestimmten Fällen (schulische bzw. hochschulische Ausbildung, Tod des Kindes) auf ausdrückliches, jederzeit widerrufbares Verlangen der Frau gemäß § 3 Abs. 3 und 4 Mutterschutzgesetz verkürzt werden.

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