
Soziales Entschädigungsrecht
Wer auf Grund eines Sonderopfers für die Gesellschaft einen gesundheitlichen Schaden erleidet, hat Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen
Dieser Grundgedanke des Sozialen Entschädigungsrechtes stammt ursprünglich aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), um den Opfern der beiden Weltkriege staatliche Unterstützung zuzusichern. Im Laufe der Jahre kamen noch weitere Opfergruppen hinzu, auf die der Leistungskatalog des BVG ebenfalls angewandt wird, da der Staat sich auch gegenüber diesen Gruppen in einer besonderen Verantwortung sieht.
Heute haben somit auch Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG), Impfgeschädigte (Infektionsschutzgesetz – IfSG), Opfer von DDR-Unrecht (SED-Unrechtsbereinigungsgesetze) sowie Wehr- und Zivildienstgeschädigte (Soldaten- und Zivildienstgesetz – SG bzw. ZDG) Anspruch auf Soziale Entschädigungsleistungen.
Somit sind auch Opfer Terroristischer Anschläge vom Schutzbereich des Sozialen Entschädigungsrechts umfasst.
Neben den Geschädigten selbst können auch Hinterbliebene, wie Witwen und Witwer sowie Kinder und Eltern, Anspruch auf Leistungen haben.
Die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe übernehmen seit der Auflösung der Versorgungsverwaltung im Jahr 2008 die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts.
Die Leistungen bemessen sich nach Umfang und Schwere der Schädigungsfolgen sowie dem jeweiligen Bedarf und setzen sich aus mehreren Einzelleistungen zusammen (Geld- und Sachleistungen)
Ein vom BMAS eingestelltes Video zur weiteren Information finden sie hier.