Transporte

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Gespeichert von migration am 1. Oktober 2014
Foto zeigt LKW auf einer Autobahn

Transporte

Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, des Schutzes der Fahrerinnen und Fahrer vor Überlastung sowie des Schutzes der Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von Gefahrgutunfällen gibt es im europäischen und internationalen Recht die Sozialvorschriften im Straßenverkehr und die gefahrgutrechtlichen Vorschriften für die Straße und andere Verkehrsträger.

Arbeitszeit von Berufskraftfahrern

Zum Schutz der Fahrer und Fahrerinnen von Reisebussen und LKW vor Übermüdung sowie zur Verkehrssicherheit gelten für die gewerbliche Personen- und Güterbeförderung Vorschriften zur Beschränkung der Lenk- und Arbeitszeiten und über die einzuhaltenden Ruhezeiten.
Kontrollgeräte in den Fahrzeugen registrieren unter anderem die Lenkzeit der Fahrer und Fahrerinnen. In der EU müssen LKW über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und Busse mit mehr als 9 Sitzplätzen mit digitalen Kontrollgeräten zur Erfassung von Lenk- und Ruhezeiten ausgestattet sein. Die Bedienung der Kontrollgeräte erfolgt mit speziellen Chipkarten.

Das Fahrpersonal ist verpflichtet die Arbeitszeitnachweise mitzuführen, und zwar vom laufenden Tag und den vorausgegangenen 28 Kalendertagen. Zur Information über die Mitführpflichten informieren die Bezirksregierungen Nordrhein-Westfalens mit einem Merkblatt.

Bedienstete der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen kontrollieren bei den Transportunternehmen anhand der vorzulegenden Nachweise die Einhaltung der Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten. In Nordrhein-Westfalen finden solche Überprüfungen jährlich in ca. 2200 Betrieben statt. Darüber hinaus führen die Polizei und das Bundesamt für Güterverkehr Straßenkontrollen durch. Gravierende Verstößen gegen die geltenden Vorschriften werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.

Kontrollgerätkarten bestellen

In Nordrhein-Westfalen können Transportunternehmen und Servicebetriebe diese Kontrollgerätkarten online bestellen.

Die Kontrollgerätkarten für das Fahrpersonal werden jeweils von der für den Wohnort der Fahrerin bzw. des Fahrers zuständigen Führerscheinstelle ausgegeben.

Beförderung gefährlicher Güter

Stoffe und Gegenstände, die beim Transport zu einer Gefahr für Mensch und Umwelt und die öffentliche Sicherheit werden können, nennt man gefährliche Güter. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter beginnt bereits bei ihrem Verpacken und dem Beladen der Fahrzeuge im Betrieb. Schon hier müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Schadensfälle beim Transport zu verhindern oder den Schadensumfang so gering wie möglich zu halten. Die Gefahrgutvorschriften gelten nicht nur für die großen Betriebe, die mit ihren LKW z.B. Chemiebetriebe mit Gefahrgütern beliefern; sie gelten grundsätzlich auch für Klein- und Mittelbetriebe, die z.B. Gasflaschen zu ihren Baustellen transportierent.
Fragen zur Beförderung von gefährlichen Gütern beantwortet die für Sie zuständige Bezirksregierung.

Ortsbewegliche Druckgeräte

Informationen über ortsbewegliche Druckgeräte finden Sie unter

Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpartner für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als betriebliche Gefahrgutüberwachungsbehörden überwachen sie die Einhaltung der Gefahrgut- und  Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen zum Fahrpersonal- und Gefahrgutrecht.

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